AGB MEDIA
AllGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN – MEDIa
Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen an:
§1 ALLGEMEINES
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Outframe Werbemedien GmbH, Hammer Straße 89, 22043 Hamburg (im Folgenden „OUTFRAME“ genannt) und Auftraggeber über die Erbringung von Leistungen gemäß der beigefügten Leistungsbeschreibung. Diese Geschäftsbedingungen gelten nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist.
Soweit diese Geschäftsbedingungen einmal in einen Vertrag zwischen OUTFRAME und Auftraggeber einbezogen wurden, geltend sie auch für zukünftige Verträge zwischen den Parteien.
§2 ANGEBOTE, VERTRAGSSCHLUSS
Die Angebote von OUTFRAME sind freibleibend und unverbindlich.
Ein Vertrag kommt zustande, wenn OUTFRAME eine Bestellung oder Auftragsbestätigung des Auftraggebers schriftlich annimmt. Einem Angebot beigefügte Daten und Unterlagen, wie insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Fotos, Maße u.a. gelten nur dann als verbindlich, wenn diese durch OUTFRAME als solche schriftlich als verbindlicher Vertragsinhalt bezeichnet worden sind.
§3 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
Der Auftraggeber verpflichtet sich, OUTFRAME alle zur Durchführung des Auftrags gemäß dem Angebot erforderlichen Daten, Unterlagen oder sonstigen Hilfsmittel rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere Texte, Fotos, Logos, Grafiken, Filme, Musikstücke, bisher vorhandene Webseiten-Elemente oder -Layouts.
Der Auftraggeber übergibt die Daten, Unterlagen oder sonstigen Hilfsmittel in der vereinbarten Form. Fehlen konkrete Absprachen, stellt der Auftraggeber die Unterlagen elektronisch in einem üblichen Speicherformat zur Verfügung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Datenübertragungen vor Übersendung jeweils dem neuesten Stand der Technik entsprechende Schutzprogramme gegen Computerviren einzusetzen.
Der Auftraggeber liefert die OUTFRAME zur Ausführung des Auftrages zur Verfügung zu stellenden Daten, Unterlagen und sonstigen Hilfsmittel auf eigene Kosten und Gefahr fix bis spätestens 14 Tage vor dem Liefer- oder Drucktermin frei Haus bei OUTFRAME an. Schäden, die OUTFRAME durch die schuldhafte Nichteinhaltung des Ablieferungstermins gemäß Satz 1 entstehen, hat der Auftraggeber OUTFRAME als Verzugsschaden zu ersetzen.
Der Auftraggeber wird OUTFRAME rechtzeitig über die für die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen relevanten Umstände informieren und die hierfür erforderlichen Hintergrundinformationen mitteilen.
Soweit der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht fristgemäß oder vollständig erfüllt, ist OUTFRAME berechtigt, von der Verzögerung betroffene Liefer- oder Erfüllungszeiten um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern und betroffene Liefer- oder Erfüllungszeitpunkte angemessen zu verschieben.
OUTFRAME ist berechtigt aber nicht verpflichtet, soweit erforderlich ohne weitere Rücksprache Vorarbeiten insbesondere an den gelieferten oder übertragenen Daten des Kunden selbstständig auszuführen, wenn dies im Interesse des Kunden liegt oder zur Einhaltung des Fertigstellungstermins erforderlich ist. Sofern die Daten des Kunden von den vereinbarten Vorgaben abweichen und durch eine entsprechende Anpassung Fehler an dem Endprodukt entstehen, gehen diese nicht zu Lasten OUTFRAMEs. Dies gilt nicht, soweit OUTFRAME diese Abweichungen zu vertreten hat. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass diese Arbeiten auf sein Risiko erfolgen und eine Reklamation ausgeschlossen ist. Solche Arbeiten werden nach ihrem jeweiligen zeitlichen Aufwand mit einem Stundensatz von 80,00 EUR pro Stunde berechnet.
§4 RECHTE DRITTER, FREISTELLUNG, DATENSICHERHEIT UND INHALTE
Alle OUTFRAME vom Auftraggeber zur Durchführung des Auftrags zur Verfügung gestellten Daten, Unterlagen, Vorlagen oder sonstigen Hilfsmittel haben das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht einschließlich der Veröffentlichungsrechte von Personen zu beinhalten.
Der Auftraggeber gibt hiermit folgende Garantien ab:
Die Garantie, dass die OUTFRAME zur Verfügung gestellten Daten und Unterlagen nicht mit Rechten Dritter belastet sind, ohne Verletzung irgendwelcher Rechte Dritter (insbesondere Urheber-, Leistungsschutz-, Design- oder Markenrechten) hergestellt worden sind und ausgewertet werden können.
Die Garantie, über alle übertragenen Rechte frei von Rechten Dritter zu verfügen. Der Auftraggeber garantiert auch, über die übertragenen Rechte gegenüber Dritten nicht bereits verfügt zu haben noch künftig zu verfügen.
Die Garantie der Richtigkeit und Vollständigkeit der von Auftraggeber hinsichtlich der OUTFRAME zur Verfügung gestellten Daten und Unterlagen gemachten Angaben. Die Garantie, dass der Auftraggeber sich in den Verträgen mit allen an den OUTFRAME zur Verfügung gestellten Daten und Unterlagen Mitwirkenden die entsprechenden erforderlichen Rechte der Mitwirkenden in weiterübertragbarer Form und mindestens im Umfang dieses Vertrages hat einräumen lassen.
Sämtliche im vorliegenden Vertrag enthaltenen Garantien von Auftraggeber stellen selbständige Garantieversprechen dar.
Der Auftraggeber stellt OUTFRAME von sämtlichen Forderungen und Ansprüchen Dritter frei, die wegen der behaupteten oder tatsächlichen Verletzung der Pflichten Auftraggebers aus diesem Vertrag gegenüber OUTFRAME erhoben werden. Gleiches gilt hinsichtlich etwaiger Anwalts- und Gerichtskosten sowie aller Auslagen und Schäden, die direkt oder indirekt durch eine solche Inanspruchnahme von OUTFRAME entstehen. Sollten von Dritten Ansprüche geltend gemacht werden, die diesen Vertrag berühren, insbesondere die Auswertung der OUTFRAME zur Verfügung gestellten Daten und Unterlagen beeinträchtigen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur entsprechenden Rechtswahrung geeignet und aus Sicht von OUTFRAME erforderlich sind; der Auftraggeber wird gegebenenfalls mit dem Anspruch stellenden Dritten nach Rücksprache mit OUTFRAME zusätzliche Vereinbarungen treffen, die das Hindernis zur Erfüllung dieses Vertrages beseitigen. Unabhängig davon ist OUTFRAME unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, aber nicht verpflichtet, Forderungen Dritter für Rechnung von Auftraggeber nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Auftraggeber im Einzelfall zu befriedigen oder in sonstiger Weise Beeinträchtigungen der Erfüllung dieses Vertrages zu beseitigen. Dies umfasst auch die gerichtliche Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen aller Art im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers. Für den Fall der rechtlichen Inanspruchnahme OUTFRAMEs durch Dritte wird der Auftraggeber OUTFRAME alle zur Prüfung der Ansprüche und Verteidigung erforderlichen Informationen unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung stellen.
OUTFRAME nimmt keine eingehende Einzelprüfung dahingehend vor, ob geltend gemachte Ansprüche Dritter berechtigt bzw. unberechtigt sind. Das gleiche gilt, wenn Inhalte nach dem allgemeinen Rechtsempfinden gegen das geltende Recht der Schweiz oder der USA verstoßen könnten. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, den nötigen Beweis für die tatsächliche Unbedenklichkeit der Inhalte anzutreten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, von allen Daten und Unterlagen, die er – gleichgültig in welcher Form – OUTFRAME zur Verfügung stellt, Sicherheitskopien zu erstellen.
Die Nutzung der Leistungen von OUTFRAME für pornografische oder sonstige rechtlich unzulässige Inhalte ist dem Auftraggeber untersagt.
OUTFRAME gewährt dem Auftraggeber für die vereinbarte Dauer der Monatsschaltungen (28 Tage= 1 Monat) ab Auftragserteilung das Exklusivrecht für die vereinbarte Werbefläche. Dieses Recht umfasst ausdrücklich nicht die Weitergabe der Werbefläche an Dritte. Die vertragswidrige Untervermietung oder auch eine Anbringung von Fremdplakaten auf der Werbefläche ist nicht gestattet. Verstößt der Auftraggeber gegen diese vorstehenden Bestimmungen, ist OUTFRAME berechtigt, ohne Setzen einer Frist zur Beseitigung oder Unterlassung der vertragswidrigen Nutzung und unbeschadet ihrer weitergehenden Rechte vom Vertrag zurück zu treten.
§5 GEHEIMHALTUNG, DATENSCHUTZ
Die an OUTFRAME übergebenen Daten, Unterlagen und Informationen gelten nicht als vertraulich, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
Der Auftraggeber verpflichtet sich vorbehaltlich etwaiger behördlicher oder gesetzlicher Auskunftspflichten, alle ihm im Laufe seiner Tätigkeit für OUTFRAME bekannt gewordenen Geschäftsund Betriebsgeheimnisse sowie sonstige geschäftliche oder betriebliche Tatsachen betreffend OUTFRAME, ihre Kunden oder sonstige beteiligte Dritte vertraulich zu behandeln. Hierzu gehören insbesondere die Kundenbeziehungen sowie die Lieferantenbeziehungen und vertragliche Abreden mit diesen Personen. Diese Schweigepflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
Soweit sich OUTFRAME zur Erbringung der angebotenen Dienste Dritter bedient, ist OUTFRAME berechtigt, die Kundendaten dem Dritten offenzulegen, wenn und soweit dies für die Vertragszwecke erforderlich ist. Die Weitergabe der Daten durch die Kooperationspartner an weitere Dritte wird nicht gestattet.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dass nach dem Bundesdatenschutzgesetz geschützte Datengeheimnis zu beachten und insbesondere keine geschützten personenbezogenen Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der vertragsgegenständlichen Tätigkeit fort.
Der Auftraggeber stimmt der Speicherung seiner personenbezogenen Daten und deren Weiterleitung an die Kunden OUTFRAMEs zum Zwecke der Erfüllung des vertragsgegenständlichen Auftrags zu. Dem Auftraggeber steht ein jederzeitiges Auskunftsrecht hinsichtlich seiner bei OUTFRAME gespeicherten personenbezogenen Daten zu. Ferner hat der Auftraggeber das jederzeitige Recht zur Berichtigung, Sperrung oder Löschung seiner personenbezogenen Daten. Diese Rechte kann der Auftraggeber entweder per E-Mail an Outframe@Outframe.de oder schriftlich unter folgender Adresse geltend machen: OUTFRAME, Hammer Straße 89, 22043 Hamburg. Andere als Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen hierfür nicht.
§6 URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE
Die Werke, Entwürfe, Werkzeichnungen und sonstigen vertragsgegenständlichen Leistungen OUTFRAMEs dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit der Einwilligung von OUTFRAME und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.
Ohne Zustimmung OUTFRAMEs dürfen die Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen oder Details – ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt OUTFRAME, eine Schadenspauschale in angemessener Höhe, jedoch mindestens in der Höhe der doppelt vereinbarten Vergütung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt nachzuweisen, dass OUTFRAME kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt in nicht weiterübertragbarer Weise. Die Weiterübertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung OUTFRAMEs. Über den Umfang der Nutzung steht OUTFRAME ein Auskunftsanspruch gegenüber Auftraggeber zu.
Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Soweit dem Auftraggeber durch seine Vorschläge oder Weisungen ein Miturheberrecht gem. § 8 UrhG entsteht, verzichtet er gemäß § 8 Abs. 4 UrhG insoweit zugunsten der übrigen Miturheber auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten sowie auf sein Bearbeitungs- und Umgestaltungsrecht gem. § 23 UrhG.
OUTFRAME prüft nicht gesondert, ob das vom Auftraggeber überlassene Bild- oder Textmaterial, Muster und sonstige Daten und Unterlagen frei von Rechten Dritter sind. Die Prüfung obliegt allein dem Auftraggeber.
Die von OUTFRAME erstellten Entwürfe dürfen vom Auftraggeber nur für den Zweck der Anschauung und Prüfung verwendet werden. Ausdrücklich untersagt ist insbesondere der Einsatz auf der Homepage, innerhalb von Bannertausch Programmen oder ähnliche Verwendungszwecke wie beispielsweise die Verwendung bei Test-Werbemaßnahmen. Werden die Entwürfe schuldhaft ohne Erwerb eines Nutzungsrechts eingesetzt, steht OUTFRAME Schadensersatz mindestens in doppelter Höhe der vereinbarten Vergütung zu. Der Auftraggeber ist berechtigt nachzuweisen, dass OUTFRAME kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über. Eigentumsrechte werden jedoch nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung übertragen.
§7 VERGÜTUNG
Sämtliche Tätigkeiten, die OUTFRAME im Rahmen des vertragsgegenständlichen Auftrags für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
Mit Vertragsschluss zahlt der Auftraggeber eine Abschlagszahlung in Höhe von 25 % der Auftragssumme zuzüglich Mehrwertsteuer an OUTFRAME. Soweit sich die Ausführung des Auftrages aufgrund nach Vertragsschluss entstandener Umstände über einen nicht nur unerheblich längeren als den vereinbarten Zeitraum erstreckt, kann OUTFRAME über die Abschlagszahlung nach Satz 1 hinaus weitere angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem bereits erbrachten Arbeitsaufwand verlangen. Dies gilt nicht, wenn OUTFRAME die für die Verzögerung ursächlichen Umstände zu vertreten hat.
Sollten bei Ausführung des Auftrages Kostenerhöhungen eintreten, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, werden diese dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. OUTFRAME hat einen Anspruch auf entsprechende angemessene Anpassung der vereinbarten Vergütung. Dies gilt nicht, soweit OUTFRAME die für die Kostenerhöhungen ursächlichen Umstände zu vertreten hat.
Die Vergütung ist bei Abnahme oder, soweit eine Abnahme nicht erforderlich ist, mit Ablieferung der vertragsgegenständlichen Leistungen fällig. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist die entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme oder, soweit eine Abnahme nicht erforderlich ist, mit Ablieferung des Teiles fällig.
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, steht OUTFRAME hinsichtlich weiterer noch zu erbringender Leistungen aus sämtlichen zwischen OUTFRAME und dem Auftraggeber bestehenden Verträgen ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
Alle angegebenen Vergütungsbeträge sind Nettobeträge, die zzgl. Mehrwertsteuer zu entrichten sind. Etwaige Reduzierungen oder Rabattierungen bedürfen der Schriftform.
§8 ABNAHME / VERTRAGSRÜCKTRITT
Die Abnahme der vertragsgegenständlichen Werke hat binnen einer angemessenen Frist ab Erbringung der vertragsmäßigen Leistungen zu erfolgen.
Sofern die Abnahme nach Mahnung oder binnen maximal vierzehn Arbeitstagen nach Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen nicht durch den Auftraggeber erfolgt ist, gilt der Entwurf als abgenommen und wird in Rechnung gestellt. OUTFRAME verpflichtet sich, den Auftraggeber bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens gesondert hinzuweisen.
Gerät OUTFRAME mit der Erfüllung ihrer vertragsgegenständlichen Verpflichtungen in Verzug, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu setzen.
Gerät der Auftraggeber mit der Ablieferung der OUTFRAME zur Ausführung des Auftrages zur Verfügung zu stellenden Daten, Unterlagen und sonstigen Hilfsmittel in Verzug, ist OUTFRAME, unbeschadet ihrer weitergehenden Rechte, auch ohne Setzen einer Nacherfüllungsfrist berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Als Schadensersatz kann OUTFRAME – vorbehaltlich weitergehender Ansprüche – 15% der vereinbarten Vergütung einfordern. Der Auftraggeber ist berechtigt nachzuweisen, dass OUTFRAME kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
OUTFRAME ist ohne Setzen einer Frist zur Beseitigung oder Unterlassung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern der Auftraggeber vorsätzlich oder grob fahrlässig die Schutzrechte Dritter verletzt oder die vertragsgegenständlichen Leistungen OUTFRAMEs vorsätzlich oder grob fahrlässig in sittenwidriger Weise nutzt.
Tritt der Auftraggeber unberechtigt vom Vertrag zurück oder verweigert er unberechtigt die Abnahme, so gerät er in Abnahmeverzug. Im Falle des Abnahmeverzuges ist OUTFRAME berechtigt, auf Vertragserfüllung zu bestehen oder ersatzweise Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Als Schadensersatz kann OUTFRAME – vorbehaltlich weitergehender Ansprüche – 15% der vereinbarten Vergütung einfordern. Der Auftraggeber ist berechtigt nachzuweisen, dass OUTFRAME kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§9 VERTRAGSDAUER / KÜNDIGUNG
Vertragsdauer ist die durch den Auftraggeber und OUTFRAME vereinbarte Laufzeit des Vertrages.
Ist eine kürzere Vertragslaufzeit als 6 Monate vereinbart, so ist die Kündigung dieses Vertrages gemäß § 649 BGB ausgeschlossen. Die Kündigung dieser Vereinbarung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Kündigt der Auftraggeber diesen Vertrag gemäß § 649 BGB vor Vollendung des Werkes, so ist OUTFRAME vorbehaltlich weitergehender Ansprüche berechtigt, Zahlung von 15 % der vereinbarten Vergütung zu verlangen.
§10 HAFTUNG / GEWÄHRLEISTUNG
Eventuelle Mängel des Auftrages sind vom Auftraggeber unverzüglich in schriftlicher Form bei OUTFRAME zu rügen. Dies gilt auch für verdeckte Mängel ab Kenntnisnahme. Fehlerhafte Produkte sind mit der Mängelrüge unverzüglich zurück zu senden. OUTFRAME ist berechtigt, nach Zugang der Mängelrüge diese zu beseitigen oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Für den Fall einer fehlgeschlagenen Nachbesserung ist der Auftraggeber berechtigt, nach erfolglosem Ablauf der gemäß § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu setzenden Nacherfüllungsfrist vom Vertrag zurück zu treten oder eine Minderung des vereinbarten Preises in angemessener Höhe vorzunehmen.
OUTFRAME und der Auftraggeber sind sich einig, dass es wegen technischer Gründe zu Farbabweichungen zwischen den in der Datei des Kunden festgelegten Farben und den gedruckten Farben kommen kann. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital Proofs, Ausdrucken) und dem Endprodukt. Nicht mitgelieferte Schriften werden, soweit möglich, durch möglichst ähnliche Schriften ersetzt. Derartige Schrift- und Farbabweichungen stellen keine Mängel an der Lieferung dar. Dasselbe gilt für geringfügige Unterschiede in der Größe herzustellender Poster, sofern die Abweichungen für die Nutzung der Poster irrelevant sind.
Die Gewährleistung OUTFRAMEs für Sachen (insbesondere für Poster), die durch einen durch den Auftraggeber hierfür benannten Dritten hergestellt worden sind, ist ausgeschlossen.
Für die unsachgemäße Behandlung bzw. Nutzung des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber wird die Gewährleistung OUTFRAMEs ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber den Auftragsgegenstand selbst verändert und ein Mangel hierauf beruht.
Sofern ein Mangel des Auftragsgegenstandes auf unzulängliches Material (insbesondere brüchiges Mauerwerk oder Untergrund) zurückzuführen ist, ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Verlust von Gegenständen (insbesondere Postern) aufgrund von Besitzentziehung durch Dritte, es sei denn, dass OUTFRAME die Besitzentziehung zu vertreten hat.
Zusätzlich anfallende Kosten für Ersatzbeschaffungen bzw. -lieferung nach Zerstörung, Beschädigung oder Entwendung des Vertragsgegenstandes durch Dritte trägt der Auftraggeber. Der Leistungsverzug OUTFRAMEs ist während dieses Zeitraumes ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit OUTFRAME die Zerstörung, Beschädigung oder Entwendung zu vertreten hat.
Soweit OUTFRAME bei der Mängelsuche, -prüfung oder -beseitigung Leistungen erbringt, ohne hierzu verpflichtet zu sein und der Auftraggeber vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht Mängel gerügt hat, hat der Auftraggeber OUTFRAME die hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.
Der Auftraggeber haftet – unbeschadet übernommener Garantien – gegenüber OUTFRAME für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Der Auftraggeber weist auf Verlangen OUTFRAMEs das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach, die Schäden abdeckt, welche der Auftraggeber im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages bei OUTFRAME, den Kunden OUTFRAMEs oder Dritten verursacht.
OUTFRAME haftet gegenüber dem Auftraggeber auf Schadensersatzbei bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit OUTFRAMEs, ihrer Vertreter, leitenden Angestellten sowie sonstigen Erfüllungsgehilfen. Gleiches gilt für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Übernahme von Garantien oder sonstiger verschuldensunabhängiger Haftung sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gegenüber dem Auftraggeber (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, sogenannte Hauptvertragspflichten) durch OUTFRAME, ihre Vertreter, leitenden Angestellten oder einfachen Erfüllungsgehilfen, haftet OUTFRAME dem Grunde nach, aber der Höhe nach begrenzt auf den typischerweise entstehenden, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung OUTFRAMEs gegenüber dem Auftraggeber ausgeschlossen.
Soweit die Haftung OUTFRAMEs ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen.
§11 EIGENTUMSVORBEHALT/NUTZUNGSRECHTE
OUTFRAME behält sich bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung (inklusive etwaiger Umsatzsteuer und sonstiger vom Käufer zu tragender Kosten), bei laufender Geschäftsverbindung bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung (inklusive etwaiger Umsatzsteuer und sonstiger vom Käufer zu tragender Kosten), das Eigentum an den von ihr gelieferten Sachen vor.
Im Falle der Be- oder Verarbeitung von Stoffen ist OUTFRAME als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und erwirbt unmittelbar das Eigentum an der neu geschaffenen Sache. Soweit die Be- oder Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware, ist OUTFRAME auf einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache beschränkt. Soweit kein solcher Eigentumserwerb bei OUTFRAME eintritt, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an OUTFRAME. Soweit die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt wird und eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen ist, überträgt OUTFRAME, soweit ihr die Hauptsache gehört, anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 2 genannten Verhältnis auf den Auftraggeber. Das so durch OUTFRAME erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
Der Auftraggeber ist bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet, sorgsam mit den gelieferten Sachen umzugehen und diese pfleglich zu behandeln. Ist für die gelieferten Sachen eine Vergütung von 5.000,00 € oder mehr vereinbart, so ist der Auftraggeber bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet, die Kaufsache auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Wasser- und Feuerschäden ausreichend zum Zeitwert im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu versichern. Verletzt der Auftraggeber eine der ihm nach diesem Absatz obliegenden Pflichten, ist OUTFRAME nach erfolglosem Ablauf einer zur Behebung des pflichtwidrigen Zustands gesetzten Frist berechtigt, eine etwaig getroffene Ratenzahlungsvereinbarung zu kündigen und den verbleibenden Gesamtpreis zur sofortigen Zahlung fällig zu stellen, oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien den sofortigen Rücktritt oder die sofortige Gesamtfälligstellung verbleibender Teilzahlungen rechtfertigen.
Der Auftraggeber ist, sofern nicht anders vereinbart, bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet, die gelieferten Sachen oder sein an den gelieferten Sachen erworbenes Anwartschaftsrecht nicht zu veräußern oder anderweitig darüber zu verfügen.
Ist dem Auftraggeber die Veräußerung oder sonstige Verfügung über die gelieferten Sachen oder sein hieran erworbenes Anwartschaftsrecht vor vollständiger Zahlung der Vergütung gestattet, so tritt der Auftraggeber bereits jetzt zur Sicherung des OUTFRAME zustehenden Vergütungsanspruches die Forderungen ab, die der Auftraggeber aufgrund der Veräußerung oder sonstigen Verfügung gegenüber seinen Kunden erwirbt. OUTFRAME nimmt die Abtretung an. Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, OUTFRAME unverzüglich den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. OUTFRAME verpflichtet sich, zur Vermeidung von Übersicherungen auf Verlangen des Auftraggebers die abgetretenen Forderungen soweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 Prozent übersteigt. OUTFRAME ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen, sobald und soweit der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung in Verzug gerät. OUTFRAME wird den Auftraggeber 3 Tage vor Offenlegung der Abtretung gegenüber dem Kunden des Auftraggebers über die Offenlegung informieren.
Der Auftraggeber ist bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet, OUTFRAME unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn die gelieferten Sachen oder die abgetretene Forderung von Dritten gepfändet wurde, die Pfändung droht, oder die die gelieferten Sachen oder die abgetretene Forderung sonstigen Einwirkungen Dritter ausgesetzt ist oder derartige Eingriffe bevorstehen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, OUTFRAME die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten für die rechtliche Abwehr einer solchen Pfändung oder sonstiger Eingriffe (insbesondere einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO) zu erstatten, haftet der Auftraggeber gegenüber OUTFRAME für den Ausfall.
OUTFRAME ist insbesondere berechtigt, die gelieferten Sachen wieder an sich zu nehmen oder Herausgabe an sich oder einen von ihr benannten Dritten zu verlangen, wenn OUTFRAME nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückgetreten ist. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn OUTFRAME dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Tritt OUTFRAME vom Vertrag zurück, so kann OUTFRAME für die Dauer der Überlassung des Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.
§12 AUFRECHNUNG / ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT / ABTRETUNG / VERJÄHRUNG
Ein Aufrechnungsrecht des Auftraggebers gegenüber OUTFRAME besteht nur, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von OUTFRAME anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers gegenüber OUTFRAME besteht nur, wenn seine Gegenansprüche auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB ist für den Auftraggeber ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist unbeschadet der Regelung des § 354a HGB nicht berechtigt, seine gegen OUTFRAME bestehenden Forderungen an Dritte abtreten.
Ansprüche des Auftraggebers gegenüber OUTFRAME wegen eines Mangels der vertragsgegenständlichen Leistung verjähren in einem Jahr ab Erklärung der Abnahme oder, soweit eine Abnahme nicht erforderlich ist, ab Ablieferung. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und für Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch OUTFRAME. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§13 STEUERN
Der Auftraggeber ist selbständiger Unternehmer und weist dies OUTFRAME auf Anforderung nach. Die Abführung von Steuern und Abgaben aus seiner Tätigkeit, insbesondere auch von ertrags- und umsatzabhängigen Steuern, ist ausschließlich Angelegenheit des Auftraggebers.
Ist der Auftraggeber in der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nur beschränkt steuerpflichtig, wird er OUTFRAME hiervon unverzüglich und schriftlich Mitteilung machen. Von den vertraglichen Zahlungen an den Auftraggeber, die in einem solchen Fall einem gesetzlichen Steuerabzug unterliegen, wird OUTFRAME den gesetzlich geregelten Steuerabzug vornehmen und an die zuständige Finanzbehörde überweisen, es sei denn, der Auftraggeber hat von der zuständigen Finanzbehörde im Rahmen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung einen so genannten „Freistellungsbescheid“ für die betreffenden vertraglichen Zahlungen erlangt und OUTFRAME diesen im Original vorgelegt. Von vorstehender Ausnahme abgesehen, hat der Auftraggeber seine Steuern auf die vertraglichen Zahlungen selbst zu entrichten. Im Falle der Einbehaltung gewisser Steuerbeträge durch OUTFRAME oder ihre Kunden gemäß entsprechender Steuergesetzgebung wird dies vom Auftraggeber anerkannt.
§14 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Hamburg. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Adressänderungen sind der jeweils anderen Partei unverzüglich bekannt zu geben.
Die etwaige Unwirksamkeit einer Bestimmung lässt die Wirksamkeit des Vertrages in seiner Gesamtheit unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Vertragslücke.
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die ganz oder teilweise mit dem Inhalt dieser Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, werden von OUTFRAME nicht akzeptiert. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur durch schriftliche Bestätigung OUTFRAMEs wirksam. Dies gilt auch für den Fall, dass in Kenntnis anders lautender Bedingungen des Auftraggebers ein Auftrag ausgeführt wird.
Sämtliche Erklärungen, die im Rahmen der Durchführung dieses Vertragsverhältnisses abgegeben werde sowie die Aufhebung und/oder Änderung des vorliegenden Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung des hiermit vereinbarten Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Schriftform durch Übersendung beidseitig unterzeichneter Erklärungen per Telefax sowie per E-Mail gewahrt ist. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.